4. Was kann man tun, um mit Gemengelagen

zurecht zu kommen oder diese zu lösen?

 

Entsprechend der rechtlichen Situation ist bei Gemengelagen vorzugehen. Falls eine Gemengelage allein mit planerischen Mitteln nicht aufgelöst werden kann (gewachsene Gemengelage mit Duldungspflicht und Bestandsschutz), ist diese in den Planungen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) zu dokumentieren und zu berücksichtigen. Dabei ist von den tatsächlichen Nutzungen auszugehen.

 

Wichtig ist bei zukünftigen Veränderungen im Bereich der Gemengelage keine Verschärfung der Konflikte (Verschlechterungsverbot) herbeizuführen. Ein Durchbrechenden des Verschlechterungsverbotes ist zwar möglich, aber nur ausnahmsweise!

 

Es ist auf das Verbesserungsgebot auszurichten und durch zumutbare Aufwendungen die Konflikte zu verringern. Vorhandene Anlagen können durch die Planung auf den Bestand festgeschrieben werden oder ggf. durch nachträgliche Auflagen an den „Stand der Technik“ angepasst werden.

Stand der Technik – Laut der Definition ist dieser so fortschrittlich, das er bei der Umsetzung in die Praxis schon veraltet oder dieser meistens nicht finanzierbar und somit unzumutbar ist. Der Stand der Technik ist, wenn man immer die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt, eine Einzellfallentscheidung und damit nicht für alle Situationen gleich.

 

Ein Beispiel stellt die Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm durch neue oder geänderte Straßen dar. Auch in der Bundesrepublik Deutschland, konnte die nach dem Stand der Technik möglichen niedrigeren Grenzwerte nicht festlegt werden, da für die Realisierung das Geld im Staatshaushalt nicht ausreichte. Es konnte nur nach Kassenlage entschieden werden.

Auch Unternehmen sind nicht mit unverhältnismäßigen (unbezahlbaren, nachhaltig unwirtschaftlich machenden) Auflagen belastbar.

 

 

Eine Auflösung der Gemengelage ist erreichbar, durch eine räumliche Trennung der unverträglichen Nutzungen. Das wäre die Verlagerung von Industrie/Gewerbe oder auch der Wohnnutzung. Hierzu erfordert es hohe finanziellen Aufwendungen und ist nur möglich, wenn die Finanzmittel dafür gesichert sind.

 

Die langfristige und planmäßige Umgestaltung (Strukturänderung) der unverträglichen Nutzungen zu verträglichen Nutzungen ist eine weitere Lösung. Folgende Varianten sind beispielsweise denkbar:

 

v    Vorhandene Wohnnutzung im unmittelbaren Umfeld eines Industriebetriebes wird zu gewerblichen Zwecken umgenutzt

v    rein gewerbliche Nutzung mit einem Umfeld aus reiner Wohnnutzung wird zu einer Mischnutzung (nichtstörendes Gewerbe + Wohnen) umgestaltet

Als Zielstellung werden größere Schutzabstände bzw. normale (unproblematische) Abstufungen der aneinander grenzenden Nutzungen angestrebt (aus Gewerbe/reiner Wohnnutzung wird Gewerbe/Mischnutzung/Wohnnutzung). Das kann lange Zeiträume in Anspruch nehmen und geht auch nur, wenn das von der betroffenen Nutzung akzeptiert wird.

 

Nutzungen und ihre Festlegungen bzw. Spezifizierung in den Plänen

 

Flächennutzungsplan (FNP)                        Bebauungsplan (BP)

als vorbereitender Bebauungsplan             als rechtsverbindliche Festlegung

 

G – gewerbliche Nutzung                             GI – Industriegebiet

                                                              GIe – eingeschränktes Industriegebiet

                                                              GE – Gewerbegebiet

                                                              GEe – eingeschränktes Gewerbegebiet

 

M – gemischte Nutzung                               MI – Mischgebiet

                                                              (MK – Kerngebiete, MD – Dorfgebiete)                            

W – Wohnnutzung                                      WA – allgemeines Wohngebiet

                                                              WR – reines Wohngebiet

                                                              WS – Kleinsiedlungsgebiete

                                                              WB – besondere Wohngebiete

 

                                                              Kurgebiet, Krankenhaus und Pflegeanstalt

S - Sondernutzung                            

 

In Flächennutzungsplänen können auch konkrete Gebietsdefinitionen enthalten sein wie z. B. WA und GEe, wenn für diese rechtsverbindliche Bebauungspläne vorhanden sind.

Da der BP auf den FNP aufbaut, sollen darin keine dem FNP widersprechenden Angaben enthalten sein.