4. Was kann man tun, um mit Gemengelagen
zurecht zu kommen oder diese zu lösen?
Entsprechend
der rechtlichen Situation ist bei Gemengelagen vorzugehen. Falls eine
Gemengelage allein mit planerischen Mitteln nicht aufgelöst werden kann
(gewachsene Gemengelage mit Duldungspflicht und Bestandsschutz), ist diese in
den Planungen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) zu dokumentieren und zu
berücksichtigen. Dabei ist von den tatsächlichen Nutzungen auszugehen.
Wichtig
ist bei zukünftigen Veränderungen im Bereich der Gemengelage keine
Verschärfung der Konflikte (Verschlechterungsverbot)
herbeizuführen. Ein Durchbrechenden des Verschlechterungsverbotes ist
zwar möglich, aber nur ausnahmsweise!
Es
ist auf das Verbesserungsgebot auszurichten und durch zumutbare
Aufwendungen die Konflikte zu verringern. Vorhandene Anlagen können durch die Planung
auf den Bestand festgeschrieben werden oder ggf. durch nachträgliche Auflagen
an den „Stand der Technik“ angepasst werden.
Stand der Technik – Laut der Definition ist dieser so fortschrittlich, das er bei der Umsetzung in die Praxis schon veraltet oder dieser meistens nicht finanzierbar und somit unzumutbar ist. Der Stand der Technik ist, wenn man immer die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt, eine Einzellfallentscheidung und damit nicht für alle Situationen gleich.
Ein Beispiel stellt die Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm durch neue oder geänderte Straßen dar. Auch in der Bundesrepublik Deutschland, konnte die nach dem Stand der Technik möglichen niedrigeren Grenzwerte nicht festlegt werden, da für die Realisierung das Geld im Staatshaushalt nicht ausreichte. Es konnte nur nach Kassenlage entschieden werden.
Auch Unternehmen sind nicht mit unverhältnismäßigen (unbezahlbaren, nachhaltig unwirtschaftlich machenden) Auflagen belastbar.
Eine
Auflösung der Gemengelage ist erreichbar, durch eine räumliche
Trennung der unverträglichen Nutzungen. Das wäre die Verlagerung von
Industrie/Gewerbe oder auch der Wohnnutzung. Hierzu erfordert es hohe
finanziellen Aufwendungen und ist nur möglich, wenn die Finanzmittel dafür
gesichert sind.
Die
langfristige und planmäßige Umgestaltung (Strukturänderung) der
unverträglichen Nutzungen zu verträglichen Nutzungen ist eine weitere Lösung.
Folgende Varianten sind beispielsweise denkbar:
v
Vorhandene Wohnnutzung
im unmittelbaren Umfeld eines Industriebetriebes wird zu gewerblichen Zwecken
umgenutzt
v
rein gewerbliche
Nutzung mit einem Umfeld aus reiner Wohnnutzung wird zu einer Mischnutzung
(nichtstörendes Gewerbe + Wohnen) umgestaltet
Als Zielstellung werden größere Schutzabstände bzw. normale (unproblematische) Abstufungen der aneinander grenzenden Nutzungen angestrebt (aus Gewerbe/reiner Wohnnutzung wird Gewerbe/Mischnutzung/Wohnnutzung). Das kann lange Zeiträume in Anspruch nehmen und geht auch nur, wenn das von der betroffenen Nutzung akzeptiert wird.
Flächennutzungsplan
(FNP) Bebauungsplan
(BP)
als vorbereitender
Bebauungsplan als
rechtsverbindliche Festlegung
G
– gewerbliche Nutzung GI
– Industriegebiet
GIe
– eingeschränktes Industriegebiet
GE
– Gewerbegebiet
GEe
– eingeschränktes Gewerbegebiet
M
– gemischte Nutzung MI
– Mischgebiet
(MK
– Kerngebiete, MD – Dorfgebiete)
W
– Wohnnutzung WA
– allgemeines Wohngebiet
WR
– reines Wohngebiet
WS
– Kleinsiedlungsgebiete
WB
– besondere Wohngebiete
Kurgebiet,
Krankenhaus und Pflegeanstalt
S
- Sondernutzung
In
Flächennutzungsplänen können auch konkrete Gebietsdefinitionen enthalten sein
wie z. B. WA und GEe, wenn für diese rechtsverbindliche Bebauungspläne
vorhanden sind.
Da
der BP auf den FNP aufbaut, sollen darin keine dem FNP widersprechenden Angaben
enthalten sein.